Fragen zur Umsatzsteuer

  1. Für welche Photovoltaik-Anlagen soll der Nullsteuersatz gelten? Der Nullsteuersatz gilt für die Lieferung bzw. Installation sämtlicher Photovoltaik-Anlagen, die auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen (z.B. auch Einfamilienhäuser) sowie öffentlichen und anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden, installiert werden. Diese Voraussetzung wird als erfüllt angesehen, wenn die einzelne im Marktstammregister registrierte Anlage eine installierte Leistung von 30 Kilowatt (peak) nicht überschreitet. Die Leistungsfähigkeit der Anlage ist für den Nullsteuersatz grundsätzlich nicht maßgeblich. Allerdings kann die Leistungsfähigkeit der Anlage infolge der Höhe der damit erzielten Einnahmen die Anwendung der Kleinunternehmerregelung ausschließen.  
  2. Wann gilt der Nullsteuersatz für die Anschaffung und Montage von Photovoltaik-Anlagen? Für den Nullsteuersatz ist der Zeitpunkt der Bestellung, der Vertragsabschluss oder das Ausstellen der Rechnung nicht maßgeblich. Allein der Zeitpunkt der Lieferung bzw. der Abschluss der Installation der Photovoltaik-Anlage ist für die Bestimmung relevant, ob der Nullsteuersatz Anwendung findet. Eine nach dem 31.12.2022 erteilte Rechnung für eine vor dem 01.01.2023 gelieferte oder installierte Photovoltaik-Anlage berechtigt nicht zur Inanspruchnahme des Nullsteuersatzes. Der Nullsteuersatz gilt nur für Photovoltaik-Anlagen, die nach dem 1. Januar 2023 geliefert/installiert werden. Eine rückwirkende Anwendung auf vorher erfolgte Lieferungen oder Installationen ist nicht möglich.  
  3. Werden mit der Senkung der Umsatzsteuer automatisch Photovoltaik-Anlagen günstiger? Die Händler und Handwerker sollen die niedrigere Umsatzsteuer grundsätzlich an die Kundinnen und Kunden weitergeben, so dass Photovoltaik-Anlagen günstiger werden. Die Unternehmen sind hierzu jedoch nicht verpflichtet.  
  4. Wie wirkt sich die Begünstigung auf den Betreiber der Photovoltaik-Anlage aus? Da die Anschaffung bzw. Installation ab dem 01.01.2023 dem Nullsteuersatz unterliegt, beinhaltet der Preis für die Photovoltaik-Anlage ab diesem Zeitpunkt keine Umsatzsteuer mehr. Die gesonderte Inanspruchnahme eines Vorsteuerabzugs gegenüber dem Finanzamt ist mangels entrichteter Umsatzsteuer nicht erforderlich. Wirtschaftlich wird der Betreiber der Photovoltaik-Anlage durch den Nullsteuersatz so gestellt, als hätte er den Vorsteuerabzug bereits geltend gemacht.  
  5. Gilt der Nullsteuersatz auch für Batteriespeicher oder z.B. Wechselrichter? Ja, von der geplanten Regelung sind die Lieferung bzw. Montage von Batteriespeicher sowie sämtliche für den Betrieb der Photovoltaik-Anlage wesentliche Komponenten erfasst.  
  6. Wie wirkt sich der Nullsteuersatz auf die Erweiterung bestehender Anlagen aus? Erfolgt die Erweiterung nach dem 1. Januar 2023, fällt beim Kauf der Komponenten einschließlich der Installation für die Erweiterung keine Umsatzsteuer an.  
  7. Gilt der Nullsteuersatz auch für die Anmietung von Anlagen und bei Leasing- und Mietkaufverträgen Die Anmietung von Photovoltaik-Anlagen stellt keine Lieferung von Photovoltaik-Anlagen dar und unterliegt daher dem Regelsteuersatz. Dagegen können Leasing- oder Mietkaufverträge je nach konkreter Ausgestaltung umsatzsteuerrechtlich als Lieferung oder als sonstige Leistung einzustufen sein. Der Nullsteuersatz kann nur auf Lieferungen angewandt werden. In allen anderen Fällen kommt der Regelsteuersatz zur Anwendung. Maßgeblich für die Abgrenzung sind die vertraglichen Vereinbarungen zwischen den Vertragsparteien. Dabei sind Laufzeit, Zahlungsbedingungen und mögliche Kombinationen mit anderen Leistungselementen u. ä. zu berücksichtigen. Dementsprechend liegt beispielsweise eine Lieferung vor, wenn ein automatischer Eigentumsübergang zum Ende der Vertragslaufzeit vertraglich vereinbart ist. Räumt der Vertrag dem Leasinggeber oder Leasingnehmer in Bezug auf den Eigentumsübergang ein Optionsrecht ein, ist ebenfalls von einer Lieferung auszugehen, wenn auf Grund der objektiv zu beurteilenden Umstände des Einzelfalls keine andere Entscheidung wirtschaftlich sinnvoll ist, als die Übertragung beziehungsweise der Erwerb des Eigentums an dem Leasinggegenstand am Ende der Vertragslaufzeit.  
  8. Gilt der Nullsteuersatz auch bei der Anschaffung von Balkonkraftwerken? Nach der gesetzlichen Neuregelung in § 12 Abs. 3 Nr. 1 Umsatzsteuergesetz (neu) ist die Lieferung von Solarmodulen unabhängig davon begünstigt, ob die Solarmodule Teil einer Werklieferung sind oder einzeln erworben werden. Erfasst sind somit auch sogenannte Balkonkraftwerke, also Solarmodule, die auf dem Balkon aufgestellt und meistens mit einer Steckdose verbunden werden. Mobile Solarmodule (z. B. für Campingzwecke) sind dagegen nicht erfasst.  
  9. Gilt der Nullsteuersatz zukünftig auch für die Reparatur von Photovoltaikanlagen? Begünstigt ist auch der Austausch und die Installation defekter Komponenten einer Photovoltaik-Anlage. Reine Reparaturen ohne die gleichzeitige Lieferung von in der Bedeutung wesentlichen Ersatzteilen sind hingegen nicht begünstigt.  
  10. Mit dem Auftrag wird eine Anzahlung fällig. Wie ist diese umsatzsteuerlich zu behandeln, wenn die Photovoltaik-Anlage nach dem 31.12.2022 geliefert bzw. die Installation abgeschlossen wird? Eine vor dem 01.01.2023 entrichtete Anzahlung unterliegt dem zu diesem Zeitpunkt anzuwendenden Regelsteuersatz von 19 %. Bei Lieferung bzw. Abschluss der Installation nach dem 31.12.2022 gilt der Nullsteuersatz für die gesamte Leistung – auch für die Anzahlung. In der Abschlussrechnung ist dies entsprechend zu berücksichtigen.  
  11. Wie kann die Kleinunternehmerregelung in Anspruch genommen werden und was sind die Folgen? In der Anmeldung der unternehmerischen Tätigkeit beim Finanzamt (Fragebogen zu steuerlichen Erfassung) kann unter 7.4 angegeben werden, dass die Regelung für Kleinunternehmer angewendet werden soll. Dabei dürfen die Einnahmen des Unternehmers aus sämtlichen unternehmerischen Tätigkeiten nachhaltig 22.000 € pro Kalenderjahr nicht übersteigen. Die umsatzsteuerlichen Erklärungspflichten sind deutlich reduziert und die Einnahmen sind nicht der Umsatzsteuer zu unterwerfen. Ein Vorsteuerabzug kann nicht geltend gemacht werden.  
  12. Kann die umsatzsteuerliche Kleinunternehmerregelung auch bei vor dem 01.01.2023 angeschaffte Photovoltaik-Anlagen angewandt werden? Ja, wenn die Voraussetzung (s. Frage 7) erfüllt werden, kann die Kleinunternehmerregelung auch beim Betrieb von Anlagen, die vor dem 01.01.2023 angeschafft wurden, angewendet werden. Sollte allerdings bei der Anschaffung der Photovoltaik-Anlage auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung verzichtet worden sein, ist eine Anwendung dieser Regelung für fünf Jahre ausgeschlossen. Zudem könnte es bei einer Rückkehr zur Kleinunternehmerregelung zu einer (teilweisen) Rückzahlung der bei Anschaffung in Anspruch genommenen Vorsteuer kommen.